Mitglied im:


SACHVERSTÄNDIGENBÜRO BEHRSCHMIDT


JOACHIM BEHRSCHMIDT

Diplom-Wirtschaftsingenieur | FH
Bachelor of Insurance Management | B.A.
Master of Real Estate Management | MAS ZFH
Mediator (Univ.)

Personenzertifizierter Sachverständiger gemäß DIN EN ISO IEC 17024:2012 für Bau- Sach- und Haftpflichtschäden an Gebäuden, mit der Zusatzqualifikation für Feuchte– und Schimmelpilzschäden. < Euro-Zert >

Personenzertifizierter Sachverständiger gemäß DIN EN ISO IEC 17024:2012 für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich Rechte, Belastungen sowie grundstücksgleichen Rechten. < Euro-Zert >


Durch die Hochschule Kaiserslautern öffentlich rechtlich zertifizierter Sachverständiger für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Mieten und Pachten.

Postanschrift
Postfach 610122
90221 Nürnberg
Telefon:
Telefax:

e-Mail: info@sv-behrschmidt.de

0911 - 64 973 900
0911 - 64 973 901

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die das Sachverständigenbüro Behrschmidt.

§ 1 (Geltung)
  1. Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen (SV) zu seinem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
  2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der SV ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 (Auftrag)
  1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des SV.
  2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachtlicher Tätigkeit wie Feststellungen von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachtlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
  3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3 (Durchführung des Auftrages)
  1. Der Auftrag ist entsprechend den gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
  2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der SV nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
  3. Der SV erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des SV erhalten bleibt, kann sich der SV bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe SV Mitarbeiter bedienen.
  4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von SV anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.
  5. Im übrigen ist der SV berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf.
    Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
  6. Der SV wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
  7. Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstatten.
  8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
  9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der SV die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen aufgefordert wieder zurückzugeben.
§ 4 (Pflichten des AG)
  1. Der AG darf dem SV keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
  2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem SV alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der SV ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 (Schweigepflicht des SV)
  1. Der SV unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
  2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des SV mitarbeitenden Personen. Der SV hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
  3. Der SV ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangen Kenntnisse befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 (Urheberschutz)
  1. Der SV behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
  2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
  3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder – Kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des SV gestattet.
  4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des SV. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
§ 7 (Honorar)
  1. Der SV hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürokosten des SV.
  2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
  3. Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die Mehrwertsteuer im Honorar enthalten. Ist der AG eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, wir die Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluß gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und den Auslagen zugeschlagen.
§ 8 (Zahlung – Zahlungsverzug)
  1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die postalische Versendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
  3. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der SV nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der SV eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.
  4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des SV zur Folge. In diesen Fällen ist der SV berechtigt nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellungen Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleiches des AG.
  5. Gegen Ansprüche des SV kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§9 (Fristüberschreitung)
  1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der SV für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach der Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
  2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des SV oder der vom SV zu vertretenden Unmöglichkeiten vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
  3. Der SV kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem SV die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem AG ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
  4. Der AG kann neben Lieferung, Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem SV Vorsatz oder grabe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 (Kündigung)
  1. AG und SV können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
  2. Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind u. a. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
  3. Wichtige Gründe, die den SV zur Kündigung berechtigen, sind u. a. Verweigerung der notwenigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkungen des AG auf den SV, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der SV nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
  4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
  5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, die den SV zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleitung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwendbar ist.
  6. In allen anderen Fällen behält der SV den Anspruch auf das Vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Eintelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom SV noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11 (Gewährleistung)
  1. Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
  2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
  3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem SV schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
  4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
§ 12 (Haftung)
  1. Der SV haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Diese gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserungen entstehen.
  2. Die Rechte des AG aus Gewährlistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.
  3. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachten beim AG.
§ 13 (Erfüllungsort und Gerichtsstand)
  1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des SV.
  2. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Unternehmen, ist der Gerichtstand am Ort der Niederlassung des SV.
  3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2. Gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Nürnberg Dezember 2015


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